Gerätetauchen in M-V – Entwicklung, Umgang und Auslegung der Gesetzeslage

Am 26.06. 2023 fand im Karower Meiler eine Informationsveranstaltung für Vertreter von oberen und unteren Wasserbehörden, von Naturparks, des STALU (Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt) und von privaten Tauchschulen aus M-V statt. Die Veranstaltung wurde von Frau Budde aus dem Umweltministerium organisiert und hatte zum Ziel, gängige Vorurteile gegen Gerätetaucher abzubauen, Möglichkeiten der Zusammenarbeit aufzuzeigen sowie insbesondere bzgl. der praktischen Umsetzung des aktuellen Wassergesetzes in M-V zwischen VDST und privaten Tauchanbietern auf der einen Seite und den Behörden auf der anderen Seite ins Gespräch zu kommen.

So konzentrierten sich die einleitenden Vorträge von Silke Oldorff (Projekt Naturschutztauchen), Uli Wolf (umweltverträgliche Ausbildung im VDST) und Lucilia Westphal (Was können Sporttaucher zum Schutz von Seen leisten) darauf, die ersten beiden Ziele der Veranstaltung zu beleuchten.

Seitens der anwesenden Behörden wurde das bürgerliche und ehrenamtliche Engagement beim Naturschutztauchen gewürdigt. Den dabei entstehenden zeitlichen und materiellen Aufwand konnten alle Interessierten nachmittags bei Demonstrationstauchgängen mit Probenahme im Plauer See (Seeluster Bucht) aus erster Hand kennenlernen.

Die Initiative von VDST und BUND, die in speziellen Wochenend-Lehrgängen das Naturschutztauchen für Sporttaucher vermittelt, wurde von Silke Oldorff in verschiedenen Bundesländern bereits durchgeführt und ist eine sinnvolle Ergänzung des  SK „Süßwasserbiologie“. So ausgebildet nehmen die Behörden gern „citizen science“ Aktivitäten von örtlichen Tauchvereinen in Anspruch, weil sie selbst diese Leistungen kaum erbringen können.

In den Vorträgen und bei den Tauchgängen wurde zudem deutlich, dass durch das Tauchen als Untersuchungsmethode nach wissenschaftlichen Standards eine wesentliche Verbesserung bei der Bewertung der untersuchten Gewässer möglich wird. Und das, obwohl die eingesetzten Taucher i.d.R. keine spezielle wissenschaftliche Ausbildung (z.B. Biologiestudium) haben oder gar „geprüfte Forschungstaucher“ sind. Aufgrund des fehlenden Arbeitsverhältnises sind derartige Aktivitäten nicht mit Forschungstaucheinsätzen vergleichbar. Die Behördenvertreter erkannten die Vorteile, die sich beim Einsatz ehrenamtlich arbeitender Sporttaucher für den Natur- und Gewässerschutz ergeben und signalisierten, dass sie Anträge auf Tauchgenehmigungen in zu untersuchenden Gewässern wohlwollend und unbürokratisch prüfen würden.

Die Vertreter des LTV M-V machten jedoch deutlich, dass das Sporttauchen viel mehr umfasst, als „nur“ das Naturschutztauchen. Zunächst müssen künftige Naturschutztaucher auch zu sicheren Tauchern ausgebildet werden. Diese Arbeit wird derzeit durch 20 VDST-Landesvereine in M-V, aber auch durch Tauchschulen und Vereine anderer Verbände geleistet. Dabei sind nicht nur Ausbildungstauchgänge im Freiwasser erforderlich, sondern auch Übungstauchgänge zum Erhalt der Tauchkompetenzen. Diesem Erfordernis steht allerdings das aktuelle Wassergesetz (WHG) entgegen, welches im §21 (Gemeingebrauch) besagt:

Jede Person darf auf eigene Gefahr unter den Voraussetzungen des § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme von Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken sowie des Einflussbereichs oberhalb und unterhalb wasserwirtschaftlicher Anlagen, von denen mindestens dreißig Meter Abstand zu halten ist, unentgeltlich zum Baden, nicht motorisierten Eissport, Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motorkraft und zum Tauchen ohne Atemgeräte benutzen.

Diese Formulierung legt die Interpretation nahe, dass Gerätetauchen faktisch verboten ist. Anwesende Behördenvertreter (insbesondere aus MSE) sahen das aber etwas anders: es bestehe ja prinzipiell die Möglichkeit Anträge zu stellen und eine kleine (2-3 Personen) Tauchgruppe beeinträchtige ein größeres Gewässer mit Ein- und Ausstieg an einer öffentlichen Badestelle weit weniger als der normale Badebetrieb. In diesen Fällen wäre eine Antragstellung/Genehmigung dann auch nicht erforderlich. Der zuständige Mitarbeiter im Landkreis MSE erläuterte dazu seine aktuelle Genehmigungspraxis. Danach können VDST-Vereine aus M-V auf Antrag eine Tauchgenehmigung für bestimme Seen und eine Obergrenze an Tauchern und Aktivitäten (z.B. Taucherlager oder Ausbildungskurse) für max. drei Jahre erhalten. Hierzu wird von Seiten des Vereins eine Schätzung der Anzahl der Tauchgänge, der geplanten Aktivitäten, die Benennung der Einstiegsstelle(n) und die Angabe des Ansprechpartners als ausreichend erachtet. Kommerzielle Tauchschulen müssen zudem jährliche Berichte zu den durchgeführten Tauchgängen mit z.B. Urlaubsgästen abgeben.

Die übrigen Vertreter Unterer Wasserbehörden begrüßten die von MSE geschilderte Umsetzung, weil es die Genehmigungsverfahren in den Kreisen praktikabel gestalten würde. Es wurde angeregt, dieses Thema bei einem Treffen der Wasserbehörden zu diskutieren – mit dem Ziel ein gemeinsames Vorgehen zu vereinbaren.

Fazit: für die Tauchvereine des LTV M-V ergibt sich zwar ein gewisser einmaliger Antragsaufwand, der allerdings noch zumutbar sein sollte, um in den üblicherweise genutzten Tauchgewässern aktiv bleiben zu können. Es wurde auch erwähnt, dass Vereine Ansprechpartner für auswärtige Taucher befreundeter, auswärtiger Vereine bei der Nutzung von Binnengewässern sein können.

Für die Beantragung von Genehmigungen zur Gewässernutzung mit Drucklufttauchgerät stehen den Vereinen die Unteren bzw. Oberen Wasserbehörden zur Verfügung. Für die einzelnen Landkreise wurde eine entsprechende Übersicht der zuständigen Behörden und Kontaktmöglichkeiten im Nachgang der Landesausbildertagung des LTV M-V 2023 an die Vereine via E-Mail verteilt.

Text: LTV M-V

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