Satzung
Satzung des Landestauchsportverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V.
§ 1: Name, Sitz
Der Landestauchsportverband Mecklenburg Vorpommern e.V. (LTV M V) hat seinen Sitz in Rostock und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.
Seine Geschäftsstelle ist „Neptunschwimmhalle“ Rostock, Kopernikusstr. 17, 18057 Rostock.
§ 2: Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tauchsports und damit verbundene sportliche, wissenschaftliche und sonstige Tätigkeiten im Lande Mecklenburg Vorpommern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch eine breite Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Tauchsport. Seine Tätigkeit erfolgt ohne parteipolitische, weltanschauliche und konfessionelle Zwänge.
Wehrsportliche Aktivitäten werden abgelehnt.
Die Organisation des Verbandslebens erfolgt auf demokratischer Basis.
2. Der LTV M-V tritt aktiv für den Umwelt- und Gewässerschutz ein. Er delegiert bei Bedarf Vertreter in die staatlichen und demokratischen Umweltschutzvereinigungen. Er fördert die aktive Zusammenarbeit aller Umweltschutzeinrichtungen im Interesse der Erforschung und Erhaltung der Natur. Der Verband bekennt sich für den Schutz kulturhistorischer Unterwasserfundstellen.
3. Der LTV M-V achtet die Einhaltung staatlicher Verordnungen und Gesetze. Das Harpunieren und Fangen von Fischen unter Wasser wird strikt abgelehnt.
4. Der LTV M-V verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977) durch die Förderung des Tauchsports. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Verwaltungsausgaben, Zuwendungen für Mitgliedsvereine und Hilfeleistungen sind in der durch den Vorstand bestätigten und der Mitgliederversammlung bekannt gegebenen Finanzordnung des Landesverbandes geregelt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2a Vergütung für die Verbandstätigkeit
1. Die Verbands- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit in diesem Sinne trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
3. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Vorstand gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Verbandes.
Im Übrigen haben die Mitglieder des Verbandes einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Internet usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz soll innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Verbandes, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
§ 3: Mitgliedschaft
1. Mitglieder des LTV M-V sind tauchsportliche Vereinigungen, die ihren Sitz im Lande Mecklenburg Vorpommern haben.
Unabhängig davon können tauchsportliche Vereinigungen, oder natürliche Personen, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes, außerordentliche Mitglieder des LTV M-V werden. Voraussetzung dafür ist die Anerkennung dieser Satzung und aller Dokumente des LTV M-V sowie die Mitgliedschaft in einem Landessportbund. Auch eine Gastmitgliedschaft ist möglich.
2. Tauchsportliche Vereinigungen im Sinne dieser Satzung sind gemeinnützig anerkannte und in ein Vereinsregister eingetragene Tauchsportvereine, die Mitglieder des Landessportbundes Mecklenburg Vorpommern e.V. (LSB M-V) oder eines anderen LSB sind und deren Satzungen, Arbeitsrichtlinien und Beschlüsse den Zielen und Zwecken des LTV M-V entsprechen.
Die Mitgliedschaft im Verband ist von der Steuerbegünstigung desselben abhängig. Sie erlischt, wenn ein Mitgliedsverein die steuerlichen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nach den §§ 51 ff. AO nicht mehr erfüllt.
3. Ordentliche Mitglieder des LTV M-V können nur solche Tauchsportvereine werden, die auch ordentliche Mitglieder des Verbandes Deutscher Sporttaucher e.V. sind.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dem Verbandszweck auszuüben, Beschlüsse des LTV M-V zu befolgen und Verbandsbeiträge der Beitragsordnung entsprechend ordnungsgemäß und fristgerecht abzuführen.
§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag der beitrittswilligen Tauchsportvereinigung durch Beschluss des Vorstandes des LTV M-V. Der Antrag ist an die Geschäftsstelle des LTV M-V zu richten. Nach Ablauf eines Monats (30 Tage) erfolgt die Aufnahme oder Ablehnung. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen.
2. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§ 5: Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
– durch Kündigung des Mitgliedsvereins durch eingeschriebenen Brief mit Vierteljahresfrist zum Ende des Kalenderjahres;
– durch Ausschlusserklärung des LTV M-V aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn
* nachträglich eine der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entfällt oder ihr Fehlen festgestellt wird;
* das Verhalten des Mitgliedsvereins die Interessen des Tauchsports, des LTV M-V oder eines seiner Mitgliedsvereine schuldhaft geschädigt hat;
* der Mitgliedsverein ohne Einwilligung des Vorstandes des LTV M-V mit der Zahlung der Vereinsbeiträge in Verzug ist.
2. Der Ausschluss ist dem Mitgliedsverein durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Er kann gegen den Vorstandsbeschluss binnen 4 Wochen Einspruch erheben und die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
3. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss endgültig entscheidet.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des LTV M-V auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Soweit der Mitgliedsverein noch Gegenstände, die im Eigentum des LTV M-V stehen, im Besitz hat, hat er diese unverzüglich nach Zugang der schriftlichen Ausschlussmitteilung an eine vom Vorstand zu benennende Person am Geschäftssitz des LTV M-V zurückzugeben.
§ 6: Landestauchsporttag – Mitgliederversammlung
1. Höchstes Organ des LTV M-V ist die Mitgliederversammlung – der Landestauchsporttag. Die Mitgliederversammlung setzt diese Satzung in Kraft, beschließt Veränderungen, wählt den Vorstand, erlässt eine Beitragsordnung und beschließt Anträge seiner Mitglieder.
2. Jährlich findet ein Landestauchsporttag statt, der vom Vorsitzenden des LTV M-V durch offizielle Mitteilung einberufen wird. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung zur Post oder per e-Mail unter der letzten dem LTV M-V bekannten Adresse des Mitgliedsvereins.
3. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind schriftlich begründete Anträge von mindestens einem Viertel der Mitgliedsvereine oder der mehrheitlich gefasste Beschluss des Vorstandes erforderlich. Innerhalb von 21 Tagen hat der Vorsitzende durch offizielle Mitteilung diese Versammlung einzuberufen.
4. Stimmberechtigt bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung sind ordentliche Mitglieder des LTV M-V. Die Festlegungen des § 7 Nr. 3 dieser Satzung gelten sinngemäß. Gleichzeitig besitzen die einzelnen Vorstandsmitglieder je eine Stimme.
Beschlüsse sind in das Protokoll durch den Protokollführer aufzunehmen, dass von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
5. Das Protokoll der Mitgliederversammlung einschließlich gefasster Beschlüsse wird jedem Mitgliedsverein innerhalb von 30 Tagen per Post oder e-Mail zugesandt.
Einsprüche gegen die Richtigkeit des Protokolls können bis 6 Wochen nach Erhalt (Poststempel) bei der Geschäftsstelle angemeldet werden. Der Vorstand entscheidet darüber und legt auf der kommenden Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.
6. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und wirksam vertretenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Bei Anträgen auf Verbandsauflösung ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitgliedsvereine erforderlich.
§ 7: Wahlen, Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung, der Landestauchsporttag, wählt alle 2 Jahre den Vorstand des LTV M-V.
2. Die Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen. Sie sind geheim durchzuführen, sofern dies beantragt wird. Eine Blockwahl des Vorstandes mit Funktionszuordnung ist zulässig, sofern für jeden Vorstandsposten maximal eine Kandidatur vorliegt und einer Blockwahl seitens der Mitgliederversammlung zugestimmt wird.
3. In der Mitgliederversammlung besitzt jeder stimmberechtigte Mitgliedsverein je eine Stimme für jede angefangene 20 der ihm angehörenden Personen, jedoch nicht mehr als 4 Stimmen. Für die Berechnung ist die Stärkemeldung jeweils zum 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend der Meldung der Mitgliederzahl an den LTV M-V, ersatzweise an den Verband Deutscher Sporttaucher e.V. maßgebend. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Beiträge an den LTV M-V bezahlt sind oder eine Stundung gewährt worden ist.
4. Die Stimmabgabe erfolgt durch die hierzu ermächtigten Versammlungsvertreter des jeweiligen Mitgliedsvereins. Über die Anwesenheit weiterer Personen entscheidet der Vorstand des LTV M-V.
5. Die jährliche Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von den jeweiligen Prüfungsergebnissen und erstatten auf der Mitgliederversammlung über die Prüfung und das Ergebnis Bericht. Sie geben eine Empfehlung für die Entlastung des Vorstandes, die durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 8: Anträge
1. Anträge dürfen alle Mitgliedsvereine und die Mitglieder des Vorstandes stellen. Der Antrag ist vom Einreicher begründet vor der Mitgliederversammlung vorzutragen.
2. Anträge an den Landestauchsporttag müssen 3 Wochen vor Beginn (Poststempel) der Mietgliederversammlung der Geschäftsstelle unterbreitet werden. Die Anträge werden dann 2 Wochen vor der Mietgliederversammlung den anderen Mitgliedsvereinen zugesandt.
3. Dringlichkeitsanträge sind möglich, wenn von mindestens 6 Mitgliedsvereinen (durch Unterschrift der Clubvorsitzenden besiegelt) oder von 3 Vorstandsmitgliedern dieser Antrag eingebracht wird.
§ 9: Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Pressewart
Schatzmeister
Ausbildungsleiter
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
Jugendwart
Sportwart
Verbandsarzt
Fachgebietsleiter Recht
Fachgebietsleiter Umweltschutz.
3. Die Fachbereiche können Ausschüsse bilden, um ihre Arbeit wirksamer zu gestalten.
4. Vorstand und erweiterter Vorstand leiten den Verband im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, führen die laufenden Geschäfte und verwalten das Verbandsvermögen.
5. Der 1. oder 2.Vorsitzende ist jeweils einzeln gesetzlicher Vertreter im Sinne des §7 des Vereinigungsgesetzes. Sie vertreten den Verband gemäß §26 BGB im Rechtsverkehr.
§ 10: Ausschüsse
Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können zur Bearbeitung oder Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Rahmen des Verbandszweckes Ausschüsse bilden.
Ihre Beschlüsse bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung des Vorstandes.
§ 11: Kinder- und Jugendarbeit
1. Die Bildung von Kinder- und Jugendgruppen in den Mitgliedsvereinen sowie deren
Tätigkeiten im Rahmen des Verbandszweckes sind ein wesentliches Anliegen des LTV M-V. Ihre Arbeit ist zu unterstützen und zu fördern.
2. Die besonderen Belange der Kinder- und Jugendgruppen werden durch den Jugendwart vertreten. Auf der Grundlage dieser Satzung können die Kinder- und Jugendgruppen der Mitgliedsvereine eine Jugendordnung beschließen. Der Jugendwart wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Hierbei werden Vorschläge der Kinder- und Jugendgruppen berücksichtigt.
Diese Jugendordnung, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes des LTV M-V.
§ 12: Beiträge
Die Höhe der Verbandsbeiträge wird auf dem Landestauchsporttag beschlossen und in einer Beitragsordnung festgeschrieben.
§ 13: Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, es sei denn, die Finanzordnung regelt etwas anderes.
2. Der Vorstand unterbreitet den Mitgliedsvereinen auf dem Landestauchsporttag des neuen Jahres den Haushaltsentwurf, den Geschäftsbericht, den Bericht über den Grundmittelbestand und gibt Rechenschaft über die Arbeit im zurückliegenden Jahr.
In der Finanzordnung werden Grundsätze zur internen Finanzrevision festgelegt.
§ 14: Auflösung
Im Falle der Auflösung des LTV M-V oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fließt das Verbandsvermögen dem Verband Deutscher Sporttaucher e.V. zu mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 15: Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf dem Landestauchsporttag am 31.03.1990 beschlossen und ist mit diesem Tag in Kraft. Satzungsänderungen wurden auf den Landestauchsporttagen am 11.05.1991, 11.05.1996, 21.04.2001, 19.04.2008, 24.04.2010 und 08.04.2017 beschlossen und eingearbeitet.